Interview Dr. Swen Vykydal

­KI-generierte Visualisier­ungen sind mit Vorsicht zu nutzen

Quelle:  stock.adobe.com, Urheber: Mhize ID, erstellt mit KI

Quelle: stock.adobe.com, Urheber: Mhize ID, erstellt mit KI

Visualisierungen von Bauprojekten auf Knopfdruck von einer künstlichen Intelligenz (KI) erstellen zu lassen, ist für Architekten wie für Immobilienunternehmen verlockend. Doch dabei gibt es aus rechtlicher Sicht gleich mehrere Stolperfallen, berichtet Rechtsanwalt Dr. Swen Vykydal, Partner der Kanzlei Schiedermair Rechtsanwälte in Frankfurt am Main. Der fehlende Urheberschutz ist nur eine davon.

Die Fragen stellte Anke Pipke

Wer ist Swen Vykydal?

Immobilien Zeitung: Wer mit KI-generierten Visualisierungen arbeitet, muss sich bewusst sein, dass das Material keinen Urheberschutz genießt. Warum eigentlich nicht?

Swen Vykydal: Nach dem Urheberrechtsgesetz ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Grundvoraussetzung für das Entstehen eines Werks und damit für den Urheberschutz. Das kann nach unserem Rechtsverständnis in Deutschland nur ein Mensch liefern, keine Maschine, auch keine künstliche Intelligenz.

IZ: Aber es gibt doch denjenigen, der den Prompt, also quasi den Auftrag zu dieser KI-Visualisierung, geschrieben hat. Ob das allein reicht, ihn zum Urheber der Visualisierung zu machen, wird gerade diskutiert. Was halten Sie davon?

Vykydal: Das ist eine spannende und aktuell viel diskutierte Frage. Meiner Meinung nach ist sie so zu beantworten wie beim Einsatz anderer digitaler Werkzeuge auch. Wenn ich in einer Zeichen-Software mit einem digitalen Pinsel ein Bild erstelle, so gelte ich als Urheber, weil es für das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung keinen Unterschied macht, ob ich einen analogen oder digitalen Pinsel benutze. Maßgeblich ist, ob der Pinsel allein vom Maler geführt wird oder ob die Software eigene Entscheidungen beim Pinselstrich trifft. In diese Richtung müsste die Entwicklung auch mit der KI und den Prompts gehen. Allerdings ist es schwer festzulegen, ab welchem Punkt der Prompter zum Urheber wird. Er dürfte die KI nur als Werkzeug benutzen und ihr nicht die Gestaltung des konkreten Ergebnisses überlassen. Der Prompt müsste also sehr konkret und detailreich sein. Ein Prompt à la „Mach mir eine Visualisierung eines Bürohauses mit 23 Stockwerken im Bauhausstil“ reicht auf keinen Fall.

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IZ: Sie gehen also davon aus, dass der Prompter weiterhin in aller Regel kein Urheber der Visualisierung ist?

Vykydal: Ja, damit rechne ich. Die Anforderungen für eine Urheberschaft sind sehr hoch und werden nur sehr selten erfüllt sein. Käme es anders, würden wir unser Grundverständnis des Urhebers und seiner in einem Werk verkörperten persönlichen geistigen Schöpfung aufgeben. Denn es ist nicht der Prompter, sondern die KI, die die Visualisierung erschafft.

IZ: Nun ja, manches genießt Urheberschutz, obwohl die geistige Schöpfung nicht immer klar erkennbar ist.

Vykydal: Das stimmt, es gibt Ausnahmen. Auch für Schnappschüsse mit dem Smartphone gilt der Urheberrechtsschutz. Der Gesetzgeber hat diese Lichtbildwerken, also Fotografien, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, weitgehend gleichgestellt. Diesen Ansatz auch auf die Prompts anzuwenden, hielte ich nicht für richtig. Ich glaube auch nicht, dass dies so kommt.

Checkliste mit Tipps

Wer mit KI-generierten Visualisierungen arbeiten möchte, sollte Folgendes beachten:

  • Visualisierungen, die durch eine künstliche Intelligenz erstellt worden sind, genießen keinen Urheberschutz. Wer sie veröffentlicht und die weitere Nutzung durch Dritte unterbinden möchte, muss etwa auf der eigenen Webseite den Hinweis formulieren, dass ein Download und die Weiterverbreitung nicht gestattet sind. Damit erstellt das Immobilienunternehmen oder der Architekt quasi eigene Nutzungsbedingungen für seine KI-Visualisierungen, an die sich ein Dritter halten muss.
  • Urheberschutz kann dann entstehen, wenn Nutzer die von der KI erzeugte Visualisierung nur als Vorlage nehmen und sie anschließend eigenhändig durch eine eigene schöpferische Leistung verändern. Dieser Vorgang sollte aber genau dokumentiert werden.
  • Der Zugriff einer KI auf urhebergeschützte Werke auf der eigenen Webseite lässt sich mit einem maschinell auslesbaren Nutzungsvorbehalt abwehren. Ob er tatsächlich vor dem Auslesen durch eine KI schützt, ist fraglich und schwer festzustellen.
  • KI-Plattformen regeln häufig in ihren Nutzungsbedingungen den Umgang mit ihren Erzeugnissen. Dazu zählen unter anderem Kennzeichnungspflichten bei einer Veröffentlichung, die von den Nutzern korrekt umzusetzen sind. Andernfalls drohen Rechtsstreite, bei denen es um Unterlassung oder Schadenersatz gehen kann.
  • Besondere Kennzeichnungen setzen auch manche andere Medien voraus, die zur weiteren Veröffentlichung der Visualisierung genutzt werden. So geben etwa viele Social-Media-Plattformen Pflichten vor, KI-generierten Inhalt auch als solchen kenntlich zu machen.
  • Es kann vorkommen, dass die KI-Visualisierung fremde Urheberrechte verletzt. In solchen Fällen kann der Nutzer eine Abmahnung erhalten und zur Unterlassung und zu Schadenersatz aufgefordert werden. Daher empfiehlt es sich, die Abbildung vor der Veröffentlichung durch einen Plagiats-Scanner prüfen zu lassen.
  • Es ist davon abzuraten, dass die KI-Visualisierung reale Menschen abbildet. Zu hoch ist das Risiko, dass dadurch das Recht am eigenen Bild der gezeigten Person verletzt wird. Umgehen lässt sich dies, wenn die KI-Visualisierung Personen zeigt, deren entsprechende Einwilligung der Nutzer besitzt.

IZ: Aber wer sich den Entwurf einer KI-Visualisierung nur als Grundlage vornimmt und ihn dann eigenhändig oder mit einer anderen Software verändert – wird der dann zum Urheber?

Vykydal: Das kann sein. Die Weiterentwicklung müsste den Entwurf wesentlich verändert haben und selbst das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sein. Zudem wäre dem Nutzer zu empfehlen, den Prozess genau zu dokumentieren, um im Streitfall beweisen zu können, dass er der Urheber der letzten Fassung ist.

IZ: Man könnte nun meinen, ohne Urheberschutz ließe sich leichter mit den künstlich erzeugten Visualisierungen umgehen. Doch so ganz frank und frei ist man in der Nutzung ja dennoch nicht. Wo gibt es Grenzen?

Vykydal: Jede KI-Plattform hat ihre eigenen Nutzungsbedingungen, die derjenige akzeptiert, der die Plattform nutzt und sich beispielsweise von ihr ein Bild oder eine Visualisierung erstellen lässt. Die Nutzungsbedingungen sind nichts anderes als AGB, in denen etwa die Preise für das Produkt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bei einer Veröffentlichung des Bildes geregelt werden können. Wird gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, entstehen Ansprüche der KI-Plattform. Das sind dann vertragliche und keine urheberrechtlichen Ansprüche, diesen aber im Ergebnis ähnlich. Es können zum Beispiel Unterlassungs- oder auch Schadenersatzansprüche der Plattform entstehen.

IZ: Die Nutzungsbedingungen der Unternehmen regeln meist auch die Kennzeichnung des erzeugten Materials. Aber eine gesetzlich geregelte Pflicht dazu gibt es in Deutschland nicht?

Vykydal: Im Moment noch nicht. Über die KI-Verordnung der EU, Artikel 50, wird es voraussichtlich ab Herbst 2026 eine Pflicht zur Kennzeichnung KI-generierter Bilder geben. Das wird auch Visualisierungen betreffen. Wie dies genau auszusehen hat, ist nicht geregelt. In der Verordnung ist nur die Rede davon, dass die Kennzeichnung in klarer und eindeutiger Weise geschehen soll. Damit wird man aber gut umgehen können, da wir solche Formulierungen auch aus anderen Gesetzen kennen. Was nicht zwingend sein wird, ist die Pflicht einer Quellenangabe. Das müssten die KI-Plattformen selbst über ihre Nutzungsbedingungen regeln. Auch das kennen wir aber schon von vielen Bilddatenbanken. Diese verlangen oft, dass Bilder bei ihrer Veröffentlichung mit einer Quellenangabe und einem Link zur Plattform versehen werden.

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IZ: Nach dem Herunterladen der Visualisierung von der Plattform muss man also auf die korrekte Verwendung achten. Vor dem nächsten Schritt, dem Hochladen in diverse Medien, sollte man sich ebenfalls zu deren Vorgaben kundig machen. Das ist ein hoher Aufwand.

Vykydal: Ja, selbst einem erfahrenen Anwalt macht es wenig Spaß, die oft seitenlangen Nutzungsbedingungen mit zig unterschiedlichen Lizenzen für unterschiedliche Nutzergruppen mit unterschiedlichen Nutzungsbedürfnissen zu lesen. Immerhin bekommt man sie inzwischen meistens auf Deutsch. Oft merkt man aber schnell, dass es sich bei den Texten um schlechte Übersetzungen aus dem Amerikanischen handelt – vermutlich ohne weitere Kontrolle von einer KI übersetzt und übernommen.

IZ: Hin und wieder werden die Bedingungen auch angepasst. Es verursacht Arbeit, auf dem Laufenden zu bleiben. Empfiehlt es sich, dafür extra jemanden zu beauftragen?

Vykydal: Das kann man so generell nicht sagen. Es sollte sich auf jeden Fall jemand darum kümmern, der sich damit auskennt. Der kann intern oder extern sein. Oft sitzen in den Marketingabteilungen bereits Leute, die damit Erfahrung haben und sich das nötige Know-how und Verständnis erarbeitet haben. Das ist aber leider nicht immer so. Oft landen die Seiten voll mit schwer verständlichen Nutzungsbedingungen auch in den Rechtsabteilungen, weil die Kollegen aus dem Marketing damit überfordert sind. Nach meiner Erfahrung ist es oft für alle Beteiligten viel einfacher, schneller und letztlich auch günstiger, wichtige Fragen zu Lizenzbedingungen mit einem Anwalt abzuklären.

IZ: Könnte ich mir die Arbeit nicht sparen und einfach schauen, wie es die anderen machen?

Vykydal: Das ist ein Argument, das ich oft höre. Nur hilft das im Streitfall leider nichts. Auch wenn es alle anderen gleich machen, kann dies trotzdem falsch und rechtswidrig sein.

IZ: Nutzungsbedingungen zu formulieren, begrenzt also den Umgang mit KI-generierten Visualisierungen. Können demnach auch Immobilienunternehmen, die KI-Material auf ihre Webseite stellen und sie vor der Nutzung durch Wettbewerber oder interessierte Dritte schützen wollen, ähnlich wie KI-Plattformen Bedingungen formulieren und Zuwiderhandlungen ahnden lassen?

Vykydal: Wer nicht möchte, dass seine Bilder von Dritten heruntergeladen werden, kann dies entweder technisch verhindern oder er kann auf der Webseite einen Hinweis formulieren, dass der Download von Bildern nicht gestattet ist. Auf der anderen Seite kann ich als Webseiteninhaber den Download auch ausdrücklich erlauben und Bedingungen für die Verwendung von Bildern formulieren. Dann regele ich die Nutzung meiner Bilder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wie dies die Plattformbetreiber auch tun.

„Wer das Bild benutzt und veröffentlicht, der haftet als Erstes.“

Swen Vykydal

IZ: Ähnlich wie Konkurrenten ließe sich auch die KI von den urhebergeschützten Visualisierungen auf meiner Webseite fernhalten – zumindest theoretisch. Die Unternehmen müssten einen entsprechenden Hinweis in maschinell auslesbarer Form auf der Webseite hinterlassen, richtig?

Vykydal: Ja, das ist möglich. Die Schwierigkeit liegt allerdings darin, zu erkennen, ob eine KI die Seite trotz des Hinweises ausgelesen hat. Das wird ein Unternehmen häufig nur dann merken, wenn es selbst promptet und die eigene Visualisierung als Ergebnis von der KI ausgespielt wird. Aber selbst dann müsste es noch beweisen, dass die KI die Seite ohne Befugnis ausgelesen hat, was sehr schwierig ist. Um eine ähnliche Konstellation drehte es sich jüngst bei der Musterklage, die die Verwertungsgesellschaft Gema beim Landgericht München eingereicht hatte.

IZ: Um was ging es da genau?

Vykydal: Das Landgericht München (Az. 42 O 14139/24) musste sich im Rahmen der Klage mit dem Vorwurf der Gema gegenüber der KI-Firma OpenAI und deren Programm ChatGPT auseinandersetzen, geschützte Liedtexte von deutschen Gema-Mitgliedern Wort für Wort per Chatbot zu zitieren, ohne die entsprechenden Lizenzen dafür erworben zu haben. Die Gema ging in dem konkreten Fall davon aus, dass die KI neun Original-Songtexte nicht nur für ihr Training ausgelesen, sondern auch – und jetzt wird es urheberrechtlich spannend – in ihren Systemen gespeichert und dann auf den entsprechenden Prompt wörtlich ausgespielt hat. OpenAI stritt dies ab und behauptete, es sei nichts gespeichert worden. Es müsse Zufall oder die Prompts müssten so konkret gewesen sein, dass die Liedtexte exakt wiedergegeben worden sind. Das ist eine spannende Grundsatzfrage. Das Münchener Landgericht verurteilte OpenAI am 11. November dieses Jahres zur Unterlassung, zur Auskunft und zum Schadensersatz. OpenAI hätte die Songtexte nicht ohne die passenden Lizenzen verwenden dürfen. Es würde mich nicht überraschen, wenn der Streit bis vor den Bundesgerichtshof oder gar den Europäischen Gerichtshof gehen würde. (Anm. d. Red.: Das Urteil war zum Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.)

IZ: Übertragen auf die KI-Visualisierungen: Angenommen, die KI spuckt eine Abbildung aus, die Urheberrechte verletzt – zum Beispiel, indem die Visualisierung exakt so aussieht wie die eines Wettbewerbers, der sie originär von einem Architekten hat erstellen lassen. Der Nutzer ist unwissend und setzt das Werk auf die eigene Webseite. Wer haftet im Streitfall?

Vykydal: Grundsätzlich gilt: Wer das Bild benutzt und veröffentlicht, der haftet als Erstes. Dabei ist es nicht relevant, woher die Bilder stammen – von einer KI oder einer anderen Quelle.

IZ: Könnte der beschuldigte Nutzer dann die KI-Plattform in Regress nehmen?

Vykydal: Das kommt sehr auf den konkreten Fall an und wäre für den Nutzer wahrscheinlich mit erheblichen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden. Aber grundsätzlich ja. Wenn das von der KI generierte Bild die Rechte eines Dritten verletzt und der Nutzer sich mit Veröffentlichung des Bildes an die Nutzungsbedingungen der Plattform gehalten hat, besteht zumindest ein rechtlicher Anknüpfungspunkt, die Plattform in Regress zu nehmen. Ob dies für Nutzer ein erfolgversprechender Weg ist, wird sich erst in den nächsten Jahren herausstellen. Insoweit erwarten wir mit Spannung das Ergebnis des angesprochenen Verfahrens in München und anderer mit Sicherheit noch folgender Verfahren.

IZ: Wie verhält es sich, wenn KI-Visualisierungen reale Menschen oder Nachbargebäude zeigen?

Vykydal: Auch hier gilt bei Verstößen, dass zunächst derjenige haftet, der die KI-Visualisierung veröffentlicht, also der Architekt oder das Immobilienunternehmen. Gerade wenn reale Menschen abgebildet werden, muss das Recht am eigenen Bild gewahrt bleiben. Ähnlich verhält es sich mit der Panoramafreiheit bei der Abbildung von Gebäuden. Werden sie so gezeigt, wie sie ein Passant im öffentlichen Raum sähe, dann ist das in Ordnung. Aufnahmen von einem Privatgelände aus sind hingegen nicht ohne weiteres zulässig.

IZ: Aber woher will der Nutzer wissen, ob das Recht am eigenen Bild verletzt wird, wenn auf der KI-Visualisierung ein Pärchen am Randstreifen steht?

Vykydal: Hier gilt nichts anderes als bei Abbildungen von Personen, die nicht von einer KI erstellt wurden. Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturheberrechtsgesetz geschützt und verlangt ausdrücklich eine Einwilligung des Abgebildeten. Auf die Einwilligung darf nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa wenn Personen der Zeitgeschichte abgebildet werden oder wenn die Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder einem Gebäude sind. Da dies gerade in Fällen wie in Ihrem Beispiel nicht immer sicher beurteilt werden kann, ist ein guter Tipp für solche Fälle, auf Abbildungen realer Menschen im Zweifel zu verzichten.

IZ: Ich habe das Gefühl, der rechtliche Umgang mit KI-Erzeugnissen muss sich in manchen Detailfragen erst noch ausgestalten. Was erwarten Sie?

Vykydal: Wir sind uns in der Rechtsberatung sicher, dass es in den nächsten Jahren zunehmend viele Rechtsstreite geben wird, die sich zwischen Rechteinhabern und KI-Plattformen abspielen. Auch wenn es nicht erfreulich ist, eine anwachsende Zahl von Streitigkeiten zu prognostizieren, hat dies aber auch den großen Vorteil, dass auf diesem Weg viele offene Fragen geklärt werden und wir eine höhere Rechtssicherheit erhalten werden.

IZ: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Vykydal.

Nach derzeitiger Rechtslage genießen KI-generierte Visualisierungen wie dieses konzeptionelle Bürogebäude im Bauhaus-Stil in der Regel keinen urheberrechtlichen Schutz. Quelle: Generiert mit Copilot, Urheberin: Laura Kolb

Welche Risiken bei KI-generierten Visualisier­ungen drohen

Das Grundstück ist noch eine Wiese, die Baupläne für Laien ein Wust aus Linien, Zahlen und Maßen. Um ein Immobilienprojekt anschaulicher und greifbarer zu machen, um es mit ersten Emotionen anzureichern, ist eine Visualisierung des Vorhabens ein wichtiges Marketinginstrument. Sie kann vielseitig eingesetzt und auf vielen verschiedenen Kanälen veröffentlicht werden: zur Veranschaulichung auf der eigenen Webseite, auf Verkaufsportalen und im gedruckten Exposé, aber auch in Social-Media-Posts, im Flyer sowie auf Werbeträgern, um Messebesucher anzulocken. Gerade in frühen Projektstadien, da Details noch nicht so sehr ausgereift sind, mag es verlockend wirken, schnell und kostengünstig Visualisierungen von einer künstlichen Intelligenz (KI) erstellen zu lassen. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Die Entwürfe genießen keinen Urheberschutz und sind, selbst wenn sie auf der eigenen Webseite veröffentlicht sind, damit ohne weitere Vorkehrungen auch für den Wettbewerber frei verfügbar. Gleichzeitig müssen Architekten, Immobilienunternehmen und andere Nutzer der KI-Visualisierungen darauf achten, die Bedingungen der in Anspruch genommenen KI-Plattformen insbesondere bei der Kennzeichnung der Abbildungen zu erfüllen. Und auch soziale Medien haben ihre eigenen Regeln, wie KI-Erzeugnisse bei der Veröffentlichung kenntlich gemacht werden müssen. Zudem haftet zunächst der Nutzer, sollte die KI-Visualisierung Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen oder nicht die Grenzen der Panoramafreiheit bei der Darstellung von Gebäuden beachten.


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